Arbeitserlaubnis

Je nach Arbeits- oder Ausbildungssituation gibt es in der EU unterschiedliche Arbeitsgenehmigungen. Nachfolgend haben wir die fünf gängigsten Gruppen und die entsprechenden Informationen aufgeführt. Hier finden Sie eine tolle Übersicht und einen Schnellcheck (EN/FR, “europa.eu”) über die geltenden Bedingungen bei einem Umzug nach Belgien, Deutschland und in die Niederlande, egal für welches Profil.

Mit der Blue Card EU haben Sie das Recht, als hochqualifizierte Arbeitskraft aus einem Nicht-EU-Land in der EU zu leben und zu arbeiten.

Um sie zu erhalten, müssen Sie Ihre höhere Qualifikation durch einen einschlägigen Bildungsabschluss oder eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachweisen können. Das Jahresbruttogehalt des Arbeitsvertrages oder des verbindlichen Stellenangebotes (mindestens für ein Jahr) muss ein überdurchschnittliches Gehalt ausweisen (für die Beantragung der Blue Card für Partner*innen oder andere Personen gelten andere Bedingungen).

Um eine Blue Card für sich selbst zu erhalten, muss das Jahresbruttogehalt mindestens das Eineinhalbfache des Bundesdurchschnitts betragen. Das 1,5-fache des Bundesdurchschnitts würde ein Bruttogehalt von ca.

  • min. 5.200 €/Monat für die Blue Card in Belgien,
  • min. 5.900 €/Monat für die Blue Card in Deutschland
  • min. 4.200 €/Monat für die Blue Card in den Niederlanden (wo Brutto- und Nettogehalt tendenziell näher beieinander liegen, Website EN/NL)

Die Blue Card EU gilt nicht für Selbstständige und Unternehmer*innen.

Die Richtlinie 2014/66/EU (2014 verabschiedet) hat gesellschaftsintern versetzte Personen aus Drittstaaten vereinheitlicht. Beachten Sie jedoch, dass Belgien (unbefriedigende Anwendung bis 2020), Deutschland (Broschüre, EN) und die Niederlande unterschiedliche Anpassungen in ihre jeweiligen nationalen Gesetzgebungen haben.

Wenn Sie ein*e Arbeitnehmer*in aus einem Drittstaat sind, der von Ihrem Arbeitgeber*in vorübergehend in eine Niederlassung innerhalb der EU versetzt wird, gibt es einige Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis.

Sie oder Ihr Unternehmen müssen:

  • Nachweisen, dass die EU-Niederlassung zu demselben Unternehmen gehört wie Ihre “Heimat”-Niederlassung.
  • Nachweisen, dass Sie bereits in den letzten drei bis zwölf Monaten bei Ihrem Unternehmen beschäftigt waren
  • Einen gültigen Arbeitsvertrag vorlegen
  • Weisen Sie nach, dass Sie die erforderlichen beruflichen Qualifikationen besitzen
  • Legen Sie ein gültiges Reisedokument oder Visum vor
  • Weisen Sie nach, dass Sie eine gültige Krankenversicherung haben oder haben werden

Eventuell benötigen Sie zusätzlich zu Ihrem Arbeitsvertrag ein Entsendungsschreiben des*der Arbeitgebers*in mit Informationen über die Dauer der Versetzung, den Ort der Niederlassung und die Vertragsbedingungen.

Ihr Gehalt darf nicht geringer sein als das Durchschnittsgehalt eines*r Staatsangehörigen in einer vergleichbaren Position.

Wenn Sie länger als drei Monate / 90 Tage in einem EU-Land forschen möchten, benötigen Sie eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung. Dazu gehören auch Einrichtungen, die von den nationalen Behörden für die Aufnahme von Forschenden aus Nicht-EU-Ländern zugelassen wurden.

Neben der Aufnahmevereinbarung müssen Sie Ihre erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikationen, ausreichende finanzielle Mittel für das Forschungsprojekt und eine Krankenversicherung nachweisen. Außerdem müssen Sie im Besitz von gültigen Reisedokumenten sein.

Weitere Informationen zu den Aufnahmevereinbarungen pro Land finden Sie unter ec.europa.eu, jeweils in Englisch/Französisch:

Der Aufenthalt ist mindestens ein Jahr lang gültig und kann verlängert werden, wenn die notwendigen Bedingungen erfüllt sind. Sollte das Projekt weniger als ein Jahr dauern, ist die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Projekts gültig.

Als Drittstaatsangehörige*r haben Sie Anspruch auf Aufenthalt in einem EU-Land, wenn

  • Sie ein Vollzeitstudium zur Erlangung eines Hochschulabschlusses, z.B. Diplom, Zertifikat oder Promotion, absolvieren
  • Sie die Lebenshaltungs- und Studienkosten sowie die Kosten für die Rückreise finanziell abdecken können.

Je nach Studienland (siehe Länderprofile) müssen Sie Sprachkenntnisse für den Studiengang nachweisen oder die Hochschule muss die anfallenden Gebühren für Sie finanzieren.

Außerdem benötigen Sie gültige Reisedokumente, eine Krankenversicherung und die Erlaubnis der Eltern, falls Sie im Zielland noch nicht als volljährig gelten.
Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr, die verlängert werden kann, wenn Sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen. Wenn Ihr Studium weniger als ein Jahr dauert, ist die Genehmigung für die Dauer Ihres Studiums gültig.

Als Drittstaatsangehöriger haben Sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie einen unterschriebenen Ausbildungsvertrag für eine unbezahlte Tätigkeit in einem EU-Land haben und über ausreichende finanzielle Mittel für Ihren Lebensunterhalt verfügen (also 30-45 €/Tag). Die Bedingungen sind je nach EU-Land unterschiedlich.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz Deutschland

Make it in Germany erklärt die Grundlagen mit einem Erklärvideo zum “Fachkräfteeinwanderungsgesetz” (unten, in Kraft ab März 2020), das mehr Zuwanderung für Nicht-Akademiker*innen ermöglicht. Der Fokus liegt dabei auf Fachkräften oder Menschen, die eine Berufsausbildung absolvieren.

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Europaweit / Länderspezifisch

Europaweit gibt es einheitliche Regelungen, wie die Blue Card EU.

Länderspezifisch bleiben allerdings weiterhin die meisten Regeln. Besondere Chancen in Deutschland bietet bspw. das neue “Fachkräfteeinwanderungsgesetz”.

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